Sind die Voraussetzungen der Steuerumgehung (kumulativ) erfüllt, so ist der Besteuerung diejenige Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. Eine Steuerumgehung kommt nur in ganz ausserordentlichen Situationen in Frage, wenn eine Rechtsgestaltung (objektives Element) vorliegt, die – abgesehen von den steuerlichen Aspekten – jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt (BGer 2C_333/2020 vom 25.11.2020, E. 6.1; vgl. auch BGer 2C_171/2019 vom 11.10.2019, E. 5.2.2). An den Nachweis der Missbrauchsabsicht (subjektives Element) werden keine strengen Anforderungen gestellt.