O., N. 36 zu Art. 67 DBG). Gemäss Bundesgericht (BGer 2C_686/2013 vom 17.4.2014, E. 2.3) kann es einer Gesellschaft – bei unveränderten Eigentumsverhältnissen – jedenfalls nicht verwehrt sein, eine unrentable Geschäftstätigkeit aufzugeben und eine neue aufzunehmen, ohne dabei steuerliche Nachteile befürchten zu müssen (Helbing/Felber, a.a.O., N. 36 zu Art. 67 DBG). Dies muss nach Ansicht der Steuerrekurskommission auch bei einer geerbten Mantelgesellschaft der Fall sein. 5. Die Steuerverwaltung geht nun aber – wie bereits dargelegt – von einer Steuerumgehung aus. Zu prüfen ist daher weiter, ob vorliegend eine Steuerumgehung vorliegt.