Vielmehr hat die E.________ AG ihre Betriebstätigkeit aufgrund einer schweren Erkrankung der Mutter eingestellt (Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 21.9.2023, S. 3). Da es sich vorliegend nicht um einen Mantelhandel handelt, können die Steuerfolgen bei einem Mantelhandel auch nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Der Mantelhandel ist insbesondere von der Reaktivierung einer Mantelgesellschaft zu unterscheiden (Helbing/Felber, a.a.O., N. 36 zu Art.