Ebenfalls denkbar ist, dass der neue Aktionär den Verlustvortrag durch eine Einzahlung ausgleicht. Wird der Verlustvortrag von den neuen Aktionären nicht getilgt, sondern von der Gesellschaft selbst aufgebracht, indem der Verlust mit jährlich erarbeiteten Gewinnen abgetragen wird, so stellt dies eine Form der Gratisliberierung dar. Im Umfang der so erbrachten Selbstfinanzierung entsteht eine geldwerte Leistung an die Aktionäre, die als Vermögensertrag zu besteuern ist. 4.2 Von der Annahme eines Mantelhandels ist aber – wie die Rekurrenten bereits ausführten (Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 21.9.2023, S. 6) – abzusehen, soweit sich der