85 StG ‘Mantelhandel – Faktische Liquidation durch Übertragung der Beteiligungsrechte an Dritte’ > Ziff. 2.2 ‘Gesellschaft mit Unterbilanz’", abgerufen am 16.12.2024) eine Frist zur Nachliberierung gewährt. Die Nachliberierung kann darin bestehen, dass der Verlustvortrag auf Aktionärsdarlehen umgebucht wird. Auf diese Weise entstandene Aktionärsdarlehen haben den üblichen Anforderungen an Vorschüsse an Beteiligte zu genügen. Ebenfalls denkbar ist, dass der neue Aktionär den Verlustvortrag durch eine Einzahlung ausgleicht.