SR 641.10) umschreibt denn auch das als Mantelhandel betrachtete Verhalten ausdrücklich. Im Recht der direkten Steuern findet sich keine entsprechende Umschreibung (BGer 2A.133/2000 vom 29.9.2000, E. 2c/bb; vgl. auch Helbing/Felber, a.a.O., N. 35 zu Art. 67 DBG). Wird eine wirtschaftlich liquidierte Gesellschaft mit Verlustvortrag verkauft, wird dem Erwerber gemäss Praxisfestlegung der Steuerverwaltung (einsehbar unter: , Rubriken "Themen > 3. Gewinn- und Kapitalsteuern > Art. 85 StG ‘Mantelhandel – Faktische Liquidation durch Übertragung der Beteiligungsrechte an Dritte’