620-625 OR). Der Mantelhandel wird steuerlich so behandelt, als sei die "alte" Aktiengesellschaft aufgelöst und an ihrer Stelle eine neue Gesellschaft errichtet worden. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass die Aktien stillgelegter Aktiengesellschaften bei der Inbetriebnahme einer Gesellschaft mit verändertem Gesellschaftszweck verwendet werden, ohne dass die bei einer Neugründung anfallende Emissionsabgabe entrichtet wird. Art. 5 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vom 27. Juni 1973 (StG; SR 641.10) umschreibt denn auch das als Mantelhandel betrachtete Verhalten ausdrücklich.