4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung vorliegend zu Recht nicht (mehr) von einem Mantelhandel ausgeht. Ein Mantelhandel liegt vor, wenn die Mehrheit der Beteiligungsrechte einer wirtschaftlich liquidierten oder in liquide Form gebrachten Gesellschaft, die noch nicht im Handelsregister gelöscht worden ist (sog. Mantelgesellschaft [oder Aktienmantel]), veräussert wird (Helbing/Felber, a.a.O., N. 33 zu Art. 67 DBG mit Verweis auf BGer 2C_349/2008 vom 14.11.2008, E. 2.4; zur Mantelgesellschaft Peter Jung in: Zürcher Kommentar, Die Aktiengesellschaft, Allgemeine Bestimmungen, Art. 620-659b OR, 2. Aufl., 2016, N. 123 zu Vor Art. 620-625 OR).