24 Abs. 1a StG (pag. 36 ff.). Inzwischen kann sich die Steuerverwaltung zwar der Beurteilung der Rekurrenten -6- insoweit anschliessen, dass in einem Erbfall wohl nicht von einem Mantelhandel gesprochen werden könne, ihrer Ansicht nach liege aber eine Steuerumgehung vor. Deshalb hält sie weiterhin daran fest, dass die Einbringung von Beteiligungsrechten in eine überschuldete Gesellschaft zu einer Gratisliberierung des Aktienkapitals führe (Vernehmlassung, S. 4).