4. Auf der hier interessierenden Ebene des Alleinaktionärs bzw. Rekurrenten ging die Steuerverwaltung zuerst auch von einem Mantelhandel aus und qualifizierte die vollständige Verrechnung des Verlustvortrags von CHF 101'654.31 aus der Zeit vor der Reaktivierung der stillgelegten E.________ AG mit dem in der Steuerperiode 2021 erzielten Jahresgewinn von CHF 197'048.82 als Gratisliberierung von Aktienkapital der D.________ Holding AG. Die Gratisliberierung besteuerte sie als geldwerten Vorteil aus Beteiligungen gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst c DBG i.V.m. Art. 20 Abs. 1bis DBG bzw. Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG i.V.m. Art. 24 Abs. 1a StG (pag. 36