Da bei der D.________ Holding AG im Steuerjahr 2021 ein Beteiligungsabzug zugestanden werden konnte, woraus sich letztlich eine Nullveranlagung ergab (pag. 161 und 163), fehlte es ihr wie in den Steuerjahren 2019 und 2020 aufgrund einer Nullveranlagung an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb sie keine Einsprachen erhob und für diese Steuerjahre rechtskräftig veranlagt wurde.