Eine Gesellschaft, die zu neuer Tätigkeit erweckt werde, dürfe keine steuerlichen Vorteile aus dem Mantelhandel ziehen. Deshalb dürften Verlustvorträge, die vor der Handänderung entstanden seien, nicht mit nachfolgenden Gewinnen verrechnet werden (vgl. zum Ganzen Helbing/Felber in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 35 zu Art. 67 DBG). Da bei der D.________ Holding AG im Steuerjahr 2021 ein Beteiligungsabzug zugestanden werden konnte, woraus sich letztlich eine Nullveranlagung ergab (pag.