Sie beurteilte die Handänderung der Aktien der D.________ Holding AG bzw. der stillgelegten E.________ AG zwischen dem Rekurrenten und seiner Mutter als sog. Mantelhandel (pag. 144). Hierzu führte sie aus, dass bei der Annahme eines Mantelhandels die Gesellschaft so besteuert werden müsste, wie wenn sie zivilrechtlich liquidiert und neu gegründet worden wäre. Eine Gesellschaft, die zu neuer Tätigkeit erweckt werde, dürfe keine steuerlichen Vorteile aus dem Mantelhandel ziehen.