Vorliegend wies die D.________ Holding AG per 31. Dezember 2021 (Akten der Steuerverwaltung, pag. 155) einen Verlustvortrag von CHF 101'654.31 aus der Zeit vor der Reaktivierung der stillgelegten E.________ AG aus (2019), die sie zusammen mit ihrem Jahresverlust 2020 (CHF 7'434.75) mit dem in der Steuerperiode 2021 erzielten Jahresgewinn von CHF 197'048.82 verrechnete. Die Steuerverwaltung akzeptierte nur die Verlustverrechnung von CHF 7'434.75 (2020), nicht aber diejenige von der stillgelegten E.________ AG (CHF 101'654.31 [2019]; vgl. Veranlagungsverfügungen 2021 der D.________ Holding AG, pag. 165 f.). Sie beurteilte die Handänderung der Aktien der D._____