-5- nachgeholt werden. Verluste sind stets im nächstmöglichen Jahr mit Gewinn zu verrechnen (BGer 9C_134/2024 vom 22.8.2024, E. 2.1). Ergibt sich aufgrund der Verlustverrechnung eine Nullveranlagung, fehlt es der steuerpflichtigen Person in der Folge an einem Feststellungs- oder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, welches sie zur Anfechtung des Entscheids berechtigen könnte. Die Höhe des für die Nachfolgeperiode massgebenden, verbleibenden Verlustvortrags ist in den Nachfolgeperioden zu prüfen, in denen ein steuerbarer Gewinn veranlagt wird (BGer 2C_526/2020 vom 20.10.2020, E. 3.3).