Vorliegend geht es somit um die Veranlagung des Steuerjahrs 2021 der Rekurrenten und nicht um diejenige der D.________ Holding AG. Die Besteuerung der Rekurrenten hängt jedoch derart eng mit der Veranlagung der D.________ Holding AG zusammen, dass beide Besteuerungsebenen in die Überlegungen einzubeziehen sind. Es bleibt aber dabei, dass die beiden Besteuerungsebenen losgelöst voneinander zu beurteilen sind (BGer 2C_495/2018 vom 7.5.2019, E. 4.3) bzw. kein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus besteht (BGer 2C_719/2021 vom 7.12.2021, E. 3.2).