Würde die gewählte Rechtsgestaltung ohne Besteuerung geduldet, käme der Rekurrent in den Genuss von steuerfrei rückzahlbarem Nominalkapital. Die Gratisliberierung des Nominalkapitals der D.________ Holding AG sei daher wie gesetzlich vorgesehen zu besteuern. Ansonsten hätte dies für die Rekurrenten eine erhebliche Steuerersparnis von rund CHF 20'000.-- zur Folge. E. Die Rekurrenten haben Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie mit Schreiben vom 22. November 2023 Gebrauch gemacht haben. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat sich nicht vernehmen lassen.