Die geerbte Gesellschaft (E.________ AG) sei damals überschuldet und das (voll) einbezahlte Aktienkapital von CHF 100'000.-- wertlos gewesen. Der Rekurrent habe damit aus der Erbschaft seiner Mutter bzw. mit der Übernahme der stillgelegten und überschuldeten Gesellschaft einen Nonvaleur übernommen. Erst mit der Einbringung der Beteiligung an der F.________ AG unter dem Verkehrswert sei das Nominalkapital der D.________ Holding AG aufgrund stiller Reserven wieder werthaltig geworden. Würde die gewählte Rechtsgestaltung ohne Besteuerung geduldet, käme der Rekurrent in den Genuss von steuerfrei rückzahlbarem Nominalkapital.