Auf Stufe der Gesellschaft sei, wie beim Mantelhandel, die Verlustverrechnung zu verweigern. Auch seien vorliegend die drei kumulativ zu erfüllenden Elemente einer Steuerumgehung erfüllt. 1) Das Aktienkapital einer neuen Gesellschaft sei durch Einlage von Mitteln zu liberieren, die beim Aktionär zuvor der Besteuerung unterstellt gewesen seien. Vorliegend erbringe der Rekurrent die Nachliberierung des Nominalkapitals aber aus Gewinnen der Gesellschaft (absonderliche Rechtsgestaltung); 2) Die Vermutung liege daher nahe, dass der Hauptgrund der gewählten Rechtsgestaltung in der möglichen Steuerersparnis liege (missbräuchliche Rechtsgestaltung); 3) Die geerbte Gesellschaft (E._____