Es liege damit eine Steuerumgehung vor, wie dies das Bundesgericht in ähnlichen Fällen bereits bestätigt habe. Beim einbringenden Aktionär sei die Situation so zu stellen, wie diese nach einem normalen Gang der Dinge erfolgt wäre. Die Gratisliberierung des Nominalkapitals sei beim Aktionär als Vermögensertrag aus qualifizierender Beteiligung zu besteuern, wie wenn die Dividendenerträge im Privatvermögen angefallen wären und danach damit das Aktienkapital einer neuen Gesellschaft liberiert worden wäre. Auf Stufe der Gesellschaft sei, wie beim Mantelhandel, die Verlustverrechnung zu verweigern.