-3- nicht von einem Mantelhandel gesprochen werden dürfe. Sie hält aber daran fest, dass die Einbringung von Beteiligungsrechten in eine überschuldete Gesellschaft zu einer Gratisliberierung des Aktienkapitals führe. Durch die Einbringung der Beteiligung an der F.________ AG unter dem Verkehrswert, sei das Nominalkapital der überschuldeten D.________ Holding AG aufgrund stiller Reserven nämlich bereits wieder werthaltig geworden. Es liege damit eine Steuerumgehung vor, wie dies das Bundesgericht in ähnlichen Fällen bereits bestätigt habe.