__ Holding AG und die Verwendung als Beteiligungsgesellschaft sei daher nicht schädlich. Da vorliegend kein Mantelhandel vorliege und die blosse Verwendung der zuvor inaktiven Gesellschaft als Beteiligungsgesellschaft keine Steuerumgehung darstelle, liege keine einkommenssteuerpflichtige Gratisliberierung vor. D. Am 8. November 2023 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie führt aus, dass sie sich inzwischen der Beurteilung der Rekurrenten insofern anschliessen könne, dass in einem Erbfall wohl