Dementsprechend könne keine Steuerumgehung vorliegen. Aus wirtschaftlicher Sicht wäre es auch nicht nachvollziehbar gewesen, gleichzeitig eine inaktive Gesellschaft zu liquidieren und eine neue Gesellschaft zu gründen. Aus gewinnsteuerlicher Optik habe der Rekurrent aus der Verwendung der D.________ Holding AG als Beteiligungsgesellschaft zudem keinen Vorteil gehabt, da die steuerlichen Verlustvorträge mit Beteiligungserträgen verrechnet werden, die ohnehin dem Beteiligungsabzug unterliegen würden. Die Reaktivierung der inaktiven E.________ AG, deren Umfirmierung in D.________ Holding AG und die Verwendung als Beteiligungsgesellschaft sei daher nicht schädlich.