Die Aktien seien jedoch nicht verkauft, sondern im Rahmen einer Erbschaft übertragen worden. Es liege daher kein steuerlicher Mantelhandel vor. Der Erwerb der Gesellschaft (Erbschaft aufgrund des Todesfalls der Mutter) sei selbstredend nicht in dieser Form geplant gewesen. Die Verwendung der geerbten Gesellschaft als Käuferholding sei nicht aus steuerlichen Überlegungen, sondern aus Kostengründen erfolgt. Eine Zweckänderung sei deutlich kostengünstiger als eine Liquidation und Neugründung. Die Verwendung der geerbten Gesellschaft als Käuferholding sei nicht als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich zu beurteilen. Dementsprechend könne keine Steuerumgehung vorliegen.