-2- abweichend von der Selbstdeklaration der Rekurrenten fest, dass es sich vorliegend um einen Mantelhandel handle, der beim Alleinaktionär Einkommenssteuerfolgen auslöse. Aufgrund der vollständigen Verrechnung des Verlustvortrags von CHF 101'654.-- aus der Zeit vor der Reaktivierung der stillgelegten E.________ AG mit dem erstmaligen Gewinn der D.________ Holding AG von CHF 197'049.-- (Jahresrechnung 2021), sei der Betrag des Verlustvortrags bei den Rekurrenten im Steuerjahr 2021 als Gratisliberierung von Aktienkapital der Einkommenssteuer unterstellt worden.