B. Mit Veranlagungsverfügungen vom 8. Juni 2023 wurden der Rekurrent und seine Ehefrau B.________ (Rekurrentin; zusammen Rekurrenten) von der Steuerverwaltung für das Steuerjahr 2021 auf ein steuerbares Einkommen bei den Kantons- und Gemeindesteuern von CHF 163'000.-- und bei der direkten Bundessteuer von CHF 184'000.-- veranlagt. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 1'048'000.-- veranlagt. Dabei stellte die Steuerverwaltung