Gewinnsteuerlich könne der Verlustvortrag der Vorgängerin (E.________ AG) nicht mit den Gewinnen der Nachfolgerin (D.________ Holding AG) verrechnet werden, da eine inaktive Gesellschaft (E.________ AG) übertragen worden sei. Aufgrund des Beteiligungsabzugs hatte die D.________ Holding AG kein schutzwürdiges Interesse, weshalb auf Stufe Gesellschaft keine Einsprachen erfolgten. Für die Steuerjahre 2019, 2020 und 2021 wurde die D.________ Holding AG daher rechtskräftig veranlagt.