Ihre Bilanz zeigte per 31. Dezember 2019 ein Bild der Überschuldung. Da der Alleinaktionär die Aktien der E.________ AG im Rahmen der Erbschaft übernommen hatte und den Zweck änderte, erachtete die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), die Transaktion als sog. Mantelhandel. Hierbei setzte sie die Deckung des Nominalkapitals durch künftige Gewinne einer Gratisliberierung (Gratisaktien) gleich, die beim Alleinaktionär Einkommenssteuerfolgen auslösen würden. Gewinnsteuerlich könne der Verlustvortrag der Vorgängerin (E.________ AG) nicht mit den Gewinnen der Nachfolgerin (D._____