Diese wird entsprechend dem Anteil des Obsiegens, gemäss dem vorgesehenen Rahmentarif (Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]), pauschal auf CHF 600.-- (inklusive allfälliger Auslagen sowie 7.7 % Mehrwertsteuer) festgesetzt. -7- Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2021 wird teilweise gutgeheissen. Die Akten werden zur Neuberechnung der Veranlagung an die Steuerverwaltung zurückgeschickt.