Die Rekurrentinnen obsiegen bezüglich ihrem Antrag um Anerkennung der Kosten für die Clown-Ausbildung (ausmachend CHF 3'257.--) und Unterliegen bezüglich der Kosten für die Tennistrainings (CHF 1'240.--), so dass von einem Obsiegen von rund 72 Prozent auszugehen ist. Somit rechtfertigt es sich, den Rekurrentinnen im Umfang des Unterliegens (rund 28 %) die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf CHF 800.--, werden den Rekurrentinnen somit im Umfang von CHF 200.-- (abgerundet) zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.