6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrentinnen einen Teil der gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die Rekurrentinnen obsiegen bezüglich ihrem Antrag um Anerkennung der Kosten für die Clown-Ausbildung (ausmachend CHF 3'257.--) und Unterliegen bezüglich der Kosten für die Tennistrainings (CHF 1'240.--), so dass von einem Obsiegen von rund 72 Prozent auszugehen ist.