5. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen wird dem übereinstimmenden Antrag betreffend die Anerkennung der Clown-Ausbildung der Rekurrentin als berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten stattgegeben (vgl. E. 2 hiervor). Hingegen sind die Kosten für das -6- Tennis-Wettkampftraining und den Privatunterricht der Rekurrentin nicht als solche zu qualifizieren. Deshalb sind Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Akten werden zur Neuberechnung der Veranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgeschickt.