Im Weiteren wird eine Rechnung als berufsbedingte Aus- und Weiterbildungskosten für die Erteilung von Privatstunden für zwei Personen geltend gemacht. Wer als Zweitperson das Training besucht hat, kann offenbleiben, da dieser Kurs so oder anders ebenfalls – wie die Wettkampftrainings – und ausschliesslich für die private Förderung der Rekurrentin als Tennisspielerin zu qualifizieren ist. Demzufolge sind der Rekurs und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.