Nicht darunter fallen Trainings. Ferner stellt eine sportliche Betätigung selbst dann keine berufsorientierte Aus- und Weiterbildung dar, wenn sie noch ein (untergeordnetes) Bildungselement enthält (KS Nr. 42, Ziff. 4.5.2). 4.2 Die Rekurrentin mit Jahrgang ________ (pag. 63) hatte im Steuerjahr 2021 das 20. Lebensjahr vollendet und es ist davon auszugehen (und wird auch nicht in Frage gestellt), dass sie als Sportlehrerin am Gymnasium G.________ zudem eine Ausbildung der Sekundarstufe II absolviert hat. Damit sind die Grundvoraussetzungen zur Anerkennung von berufsorientierten