Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten"). Das Kreisschreiben Nr. 42 der ESTV (einsehbar unter: , Rubriken "Direkte Bundessteuer DBST > Fachinformationen > Kreisschreiben > Kreisschreiben Nr. 42: Berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten"; nachfolgend KS Nr. 42 [abgerufen am: 9.2.2024]) präzisiert unter Ziffer 4.5, was nicht als berufsorientierte Aus- und Weiterbildung anerkannt werden kann. Danach muss eine Aus- und Weiterbildung, damit sie berufsorientierten Charakter hat, in erster Linie die Vermittlung von beruflichem Wissen zum Ziel haben. Nicht darunter fallen Trainings.