Die steuerpflichtige Person hat diesen Nachweis zu erbringen. Absolviert die steuerpflichtige Person einen mehrstufigen Berufsbildungslehrgang über mehrere Steuerperioden hinweg, so wird sie den Nachweis zu erbringen haben, dass sie beabsichtigt, sämtliche Stufen bis zum Erlangen der beruflichen Qualifikation zu absolvieren (Hunziker/Mayer-Knobel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 36b zu Art. 33 DBG; vgl. auch , Menu "Steuerjahr 2021 > Abzüge > Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten").