-4- 4.1 Die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, können bis zum Gesamtbetrag von CHF 12'000.-- abgezogen werden, sofern: ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt. Abzugsfähig sind nur die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten sowie Umschulungskosten. Alle Bildungskosten, die nicht berufsorientiert sind, werden nicht zum Abzug zugelassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um Weiterbildung im Bereich der