Die Steuerverwaltung qualifiziert die Tennistrainings als vorwiegend privat motiviert. Dies einerseits, weil die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gemäss Kreisschreiben Nr. 42 der ESTV nicht erfüllt seien und andererseits, da die Rekurrentin vom Tennisclub ________ lizenziert sei und Tennis somit unabhängig von ihrer Erwerbstätigkeit als Sport in ihrer Freizeit betreibe. Sie verweist zudem darauf, dass Jugend und Sport im Bereich Tennisunterricht diverse Aus- und Weiterbildungen anbiete, welche die Voraussetzungen des Kreisschreibens Nr. 42 der ESTV zur steuerlichen Anerkennung erfüllen würden.