Nur weil die Rekurrentin auch privat Tennis spiele, sei es nicht richtig, ihr die Abzugsfähigkeit der Weiterbildungskosten auf diesem Gebiet nicht zu gewähren. Die blosse Möglichkeit, dass sich bei einer eindeutig mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildung, die unzweifelhaft auf die Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten ausgerichtet sei, auch einen privaten Nutzen ergeben könne, schliesse deren Abzugsfähigkeit nicht aus. Die Steuerverwaltung qualifiziert die Tennistrainings als vorwiegend privat motiviert.