Zwar besteht für die Steuerrekurskommission aufgrund der Offizialmaxime keine Pflicht, übereinstimmenden Anträgen Folge zu geben. Sie übt jedoch praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung von unbestrittenen Punkten. Vorliegend sieht sich die Steuerrekurskommission nicht veranlasst, von dieser Praxis abzuweichen. Demzufolge sind der Rekurs und die Beschwerde in Bezug auf die Anerkennung der Kosten der Clown-Ausbildung als berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten gutzuheissen. 3. Strittig und zu prüfen bleibt die Anerkennung der Kosten für die Tennistrainings der Rekurrentin als berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten.