Die blosse Möglichkeit, dass sich bei einer eindeutig mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildung, die unzweifelhaft auf die Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten ausgerichtet sei, auch ein privater Nutzen ergeben könne, schliesse die Abzugsfähigkeit der Kosten nicht aus. Betreffend die Clown-Ausbildung macht die Vertreterin geltend, dass die Ausbildung klar auf Wissensvermittlung ausgelegt gewesen sei und ein methodisches Vorgehen beinhaltet habe. Die Ausbildung befähige die Rekurrentin einerseits auf Bühnen aufzutreten und damit selbstständig Geld zu verdienen.