-9- Entscheidspielraum, der in erster Linie von der Steuerverwaltung ausgefüllt werden sollte. Vor diesem Hintergrund ist die Angelegenheit an die Steuerverwaltung zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen Michel Daum, a.a.O., N. 8 zu Art. 72 VRPG). Folglich sind der Rekurs und die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten werden zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Vornahme von neuen Erlassentscheiden mit zusätzlicher Begründung zurückgewiesen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 72 VRPG). Der Rekurrent bleibt im weiteren Verfahren mitwirkungspflichtig (Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG).