4.7 Aus diesen Darlegungen folgt damit zusammenfassend, dass der für den Erlassentscheid massgebliche Sachverhalt noch nicht genügend erstellt ist und die mitunter zentrale Rechtsfrage von der Steuerverwaltung bisher unbeantwortet blieb. Mit Blick auf die grundlegende Bedeutung der hier aufgeworfenen Frage (vgl. E. 4.6) besteht dann auch ein gewisser