Dabei ist es nicht an der Steuerrekurskommission als erste Gerichtsinstanz, den relevanten Sachverhalt erstmals abzuklären. Das muss umso mehr im Erlassverfahren gelten, da dieses im Gegensatz zum Veranlagungsverfahren kein Massenverfahren darstellt und der Rechtsweg wegen der fehlenden Einsprachemöglichkeit zusätzlich kürzer ist (vgl. Markus Langenegger, a.a.O., N. 26 zu Art. 240 StG). Entscheidend bleibt derweil, dass die hier zu klärende Fragestellung von grundlegender Bedeutung ist und die Steuerverwaltung dazu bisher keine Stellung bezogen hat. Zu prüfen wird einerseits sein, ob vorhandene Rücklagen effektiv benutzt wurden, um unfallbedingte Erwerbsausfälle zu kompensieren.