4.6 Demnach stellt sich die Frage, ob die Steuerrekurskommission die Verletzung des rechtlichen Gehörs heilen kann (E. 4.4). Die Steuerrekurskommission hat dieselben Überprüfungsbefugnisse wie die Steuerverwaltung (vgl. E. 4.4 bzw. Art. 198 Abs. 2 StG und Art. 142 Abs. 4 DBG) und könnte Gehörsverletzungen insofern grundsätzlich heilen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurden im Zuge von Belegeinforderungen dann auch weitere Unterlagen im Zusammenhang mit den Operationen bzw. mit dem Unfall des Rekurrenten eingefordert, welche teilweise auch eingereicht worden sind.