StG, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VGE 100 2009 426/427 vom 12.8.2010, E. 5.3, nicht publiziert). Folglich war der Hinweis des Rekurrenten auf seinen Unfall und die daraus resultierenden Kosten in seinem Erlassgesuch durchaus ein wesentlicher Punkt, mit welchem sich die Steuerverwaltung hätte auseinandersetzen müssen. Soweit sie das nicht getan hat, ist (wie eingangs erwähnt) das rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzt worden.