4.5 Im vorliegenden Fall wurde das rechtliche Gehör des Rekurrenten insoweit verletzt, als dass die Steuerverwaltung nicht auf den vom Rekurrenten geltend gemachten Erwerbsausfall nach dem Unfall einging (E. 4.3). Schliesslich ist denkbar, dass der Erwerbsausfall für den Rekurrenten im Zusammenhang mit dem Unfall bzw. den erfolgten Operationen und die anschliessende Verwendung der Rücklagen zur Deckung des Erwerbsausfalls durchaus ein stichhaltiger