-7- 4.3 Der Rekurrent widerspricht dieser Berechnung nicht ausdrücklich. Er räumt selbst ein, im Jahr 2021 (knapp) über dem Existenzminimum gelebt zu haben. Indes vertritt er den Standpunkt, jedenfalls nicht grobfahrlässig mit seinen finanziellen Mitteln umgegangen zu sein, da er seine Rücklagen aufgebraucht habe, um seine unfallbedingten Erwerbsausfälle auszugleichen (Bst. I). Das hatte er im Übrigen bereits im ursprünglichen Erlassgesuch so festgehalten (pag. 42). Die Steuerverwaltung hat sich zu diesem Vorbringen allerdings nie geäussert. Insofern bleibt zu klären, ob das rechtliche Gehör des Rekurrenten dadurch verletzt worden ist.