Das Verwaltungsgericht hat ein vorwerfbares Verhalten bei einer frei verfügbaren Einkommensquote im betroffenen Steuerjahr, welche mehr als 175 % der Steuerforderung beträgt, bejaht. Dabei hat es zusätzlich geprüft, ob stichhaltige Gründe vorgelegen haben, weshalb keine Rücklagen gebildet worden sind (VGE 100 2009 426/427 vom 12.8.2010, E. 5.3, nicht publiziert). 4.2 Mit Blick auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat die Steuerverwaltung dem Rekurrenten den Erlass der Steuern verwehrt, da die für den Rekurrenten berechnete freie Quote mit 189 % (knapp) über 175 % lag: Steuerjahr: 2021