Bliebe ein solches Verhalten beim Entscheid über den Steuererlass unberücksichtigt, würde dies zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung gegenüber all jenen steuerpflichtigen Personen führen, welche ihre Lebenshaltung eingeschränkt haben, um ihre Steuern zu bezahlen bzw. die hierfür notwendigen Rücklagen zu bilden (vgl. zum Ganzen VGE 100 2021 273/274 vom 28.3.2022, E. 3.5; VGE 100 2013 184 vom 29.1.2014, in BVR 2014 S. 197 E. 3.3; BVR 2010 S. 401 E. 3.1.1). Das Verwaltungsgericht hat ein vorwerfbares Verhalten bei einer frei verfügbaren Einkommensquote im betroffenen Steuerjahr, welche mehr als 175 % der Steuerforderung beträgt, bejaht.